PAULITSCH LAW NEWSDeal mit der Finanzstrafbehörde

2019-08-09

Beschuldigter (Täter) in einem Finanzstrafverfahren zu sein, bedeutet nicht zwangsläufig auch eine Verurteilung ­– selbst wenn der Vorwurf der Behörde berechtigt sein sollte. Es gibt die Möglichkeit einen „Deal mit der Finanz“ einzugehen. Wie das funktioniert und man damit „den Kopf noch aus der Schlinge ziehen kann“, erläutert der folgende Beitrag.

Zum Sachverhalt: Nach einer Prüfung von lohnabhängigen Abgaben durch die Betriebsprüfung wurde gegen ein Unternehmen und dessen Prokuristen ein Finanzstrafverfahren wegen falscher Voranmeldung der Umsatzsteuer gem § 49 FinStrG eingeleitet. Es drohte eine hohe Geldstrafe gegen den Prokuristen, wofür auch das Unternehmen haften sollte.

Die Bestimmung § 25 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) eröffnet der Finanzstrafbehörde die Möglichkeit von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und der Verhängung einer Strafe abzusehen. Das Verfahren wird ohne Urteil eingestellt. Voraussetzung dafür ist ein nur geringfügiges Verschulden des Täters. Dabei spielt bspw das Vorliegen von besonders gewichtigen Strafmilderungsgründen, wie ein Geständnis, eine große Relevanz. Die Schadenswiedergutmachung (Steuernachzahlung) ist dabei keine notwendige Voraussetzung, allerdings ist das nachträgliche Verhalten des Täters bei der Ermittlung der Schuld und der mit der Tat verbundenen Folgen trotzdem entsprechend zu berücksichtigen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die bloße Bezahlung der Steuerschuld als Wiedergutmachungshandlung nicht automatisch zu einer Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 FinStrG führt. Zum anderen darf die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben. „Folgen“ sind hier Auswirkungen des strafbaren Verhaltens, die einen insb vom Opfer oder auch der Allgemeinheit spürbaren sozialen Nachteil haben. Als unbedeutende Folge wird in der Judikatur zB ein zu Unrecht nicht gezahlter Steuerbetrag von weniger als EUR 6.800 eingeordnet. Der Einzelfall muss in einer Gesamtbetrachtung der jeweiligen Umstände beurteilt werden.

Auch präventive Gründe dürfen nicht dafürsprechen, den Beschuldigten zu bestrafen zu müssen, um ihn von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. Liegen die gesetzlich verlangten Voraussetzungen vor, ist die Finanzstrafbehörde gesetzlich verpflichtet, von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ihr kommt hier also kein Ermessensspielraum zu. Typischerweise kommt diese Bestimmung bei Fahrlässigkeitsdelikten in Betracht. Allerdings kann ein geringes Verschulden des Täters im Einzelfall auch bei grob fahrlässigen und sogar vorsätzlichen Verhalten vorliegen (zB Abgabenhinterziehung, oder Verzollungsumgehung nach §§ 33, 36 FinStrG). So ist es im Finanzstrafrecht möglich, von einer Bestrafung des Täters abzusehen und nur eine schriftliche Verwarnung aussprechen. Das Verfahren wird eingestellt und ist damit beendet.

Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass es in manchen Fällen sowohl strategisch als auch ökonomisch sinnvoller sein kann, sich gegenüber der Behörde geständig zu zeigen. Dies allerdings nie ohne konkrete Prüfung des Sachverhalts und nur dann, wenn eine leugnende Verantwortung mehr schaden als nutzen würde.

 Hinweis: Ein Geständnis zählt zu den wesentlichsten Strafmilderungsgründen und sollte im jeweiligen Einzelfall in Betracht gezogen werden.

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