PAULITSCH LAW NEWSHeimliche Aufnahme von Gesprächen – Heiligt der Zweck die Mittel?

2019-08-21

Beweise sind ein zentraler Bestandteil eines jeden Verfahrens, aber was mache ich, wenn keine Beweise greifbar sind? Viele sind in einer solchen Situation versucht, die Sache in die eigenen Hände zu nehmen und selbstständig Beweise zu beschaffen. Als Strafverteidiger wird man dann mit Aussagen wie der folgenden konfrontiert: „Ich habe das Gespräch heimlich mit dem Handy aufgenommen. Können wir das im Verfahren verwenden?“. Es stellt sich daher die Frage, ob man jemanden (ohne dessen Wissen) aufnehmen darf und das Ergebnis in weiterer Folge als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren zulässig ist.

Ganz allgemein kann gesagt werden, dass der Mitschnitt und das Mithören von Telefongesprächen oder persönlichen Gesprächen ohne Einwilligung einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellt und auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Der Straftatbestand „Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten“ (§ 120 StGB) sanktioniert die Benützung eines Tonaufnahme- oder eines Abhörgeräts, wenn diese dazu dient, sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen. Strafbar ist, wer ohne Einverständnis des Sprechenden eine Tonaufnahme eines Privatgesprächs, einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht, oder die Aufnahme veröffentlicht. Dafür droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Nach der Rechtsprechung ist vor Aufnahme und Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweisstückes eine Interessenabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen und den Rechtsschutzinteressen des Beweisführers durchzuführen. Nur in gerechtfertigten Ausnahmesituationen, insbesondere wenn kein anderer Beweis zur Verfügung steht, kann eine solche Tonbandaufnahme vom Gericht als Beweis aufgenommen und verwertet werden. Derjenige, der diesen uU widerrechtlich erlangten Beweis vorbringen möchte, hat nachzuweisen, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und sein Anspruch sowie seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners.

Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass bei dem Vorbringen von heimlich angefertigten Tonaufnahmen als Beweismittel vor Gericht stets Vorsicht geboten ist, da man sich hierbei leicht einer strafrechtlichen Verantwortung aussetzen kann. Deshalb sollte die Verwendung von Tonbandaufnahmen und Gesprächsmitschnitten immer mit dem Anwalt besprochen werden.

Datenschutzrechtliche Aspekte wurden in diesem Beitrag außer Betracht gelassen.

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