PAULITSCH LAW NEWSLebensmittelhändler aufgepasst: Die neue UTP Richtlinie ist in Kraft getreten

2019-10-08

Die Bekämpfung unfairer Handelspraktiken beschäftigt den Lebensmittelhandel in Europa seit Jahren. Auf zahlreiche Selbstregulierungsbestrebungen und die Schaffung von Soft Law (allen voran die Supply Chain Initiative der EU und der Fairnesskatalog der BWB in Österreich), das weder Behörden noch Gerichte bindet, folgte nun ein EU-Rechtsakt: Die Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette vom 17.4.2019. Die Richtlinie erfasst Akteure in der Lebensmittelversorgungskette, also Landwirte, Verarbeiter, Händler, Großhändler und Einzelhändler. Ihr Ziel ist es Ungleichgewichte in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch das Verbot gewisser unlauterer Handelspraktiken auszugleichen. Vom gestaffelt aufgebauten Anwendungsbereich sind Lieferanten bis zu einem Jahresumsatz von EUR 350 Mio erfasst. Ausschlaggebend ist, dass ein umsatzschwächeres Unternehmen einem umsatzstärkeren Unternehmen gegenübersteht, hier sind gewisse Schwellen vorgesehen.

Die Richtlinie enthält einen Katalog von neun unfairen Handelspraktiken, die jedenfalls verboten sind. So darf beispielsweise ein Käufer nicht einseitig die Bedingungen einer Liefervereinbarung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse betreffend Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung ändern oder Bestellungen allzu kurzfristig stornieren. Ebenso darf die schriftliche Bestätigung der Bedingungen einer Liefervereinbarung nicht verweigert werden und es sind gewisse Zahlungsfristen einzuhalten. Andere Handelspraktiken sind nach der Richtlinie zwar erlaubt, aber eigens zu vereinbaren. Derart ausgehandelt werden muss zB die Übernahme von Werbungskosten durch den Lieferanten oder die Überbindung von Kosten für Preisnachlässe auf den Lieferanten.
Jeder Mitgliedstaat hat eine Durchsetzungsbehörde zu benennen, an die sich betroffene Lieferanten wenden können. Dem Vernehmen nach ist geplant, dass die Bundeswettbewerbsbehörde die in Österreich zuständige Durchsetzungsbehörde wird.

Die Richtlinie schreibt eine Umsetzung der neuen Vorgaben in das nationale Recht bis Mai 2021 vor. Die neuen Bestimmungen sind ab November 2021 in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Da die Richtlinie bloß Mindestschutzstandards vorsieht, können die Mitgliedsstaaten auch strengere Regeln erlassen. Insidern zufolge war in Österreich grundsätzlich eine rasche Umsetzung bis 1.1.2020 im Nahversorgungsgesetz (Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen) geplant. Da sich die frühere Bundesregierung stark für die Richtlinie einsetzte, ist – auch nach den jüngsten innenpolitischen Turbulenzen und der Neuwahl des Nationalrats – davon auszugehen, dass die neuen Regeln jedenfalls vor dem spätesten Termin am 1.11.2021 zu beachten sein werden.

Die Akteure der Lebensmittelkette müssen daher die neuen Vorschriften kennen, verstehen und entsprechend in ihren Unternehmen kommunizieren. Dies insbesondere im Rahmen ihres Verhaltenskodex (Code of Conduct). Erfahren Sie von uns, wie Sie Ihr Compliance Management System an die UTP Richtlinie effizient anpassen.

https://www.paulitsch.law/wp-content/uploads/Paulitsch-Law_white_150dpi-2.png
Hoher Markt 8-9, Stiege 2, 2. Stock, Top 10, 1010 Wien, Büroeingang: Judengasse 1
+43 1 361 4007

Follow us:

TERMINE / ANREISE

Öffentlich:
U1/U3 – „Stephansplatz“
U1/U4 – „Schwedenplatz
Buslinien 1A und 3A „Hoher Markt“

Parkgaragen:
Parkgarage Hoher Markt, Sterngasse 5-7
Parkhaus Franz Josefs Kai