PAULITSCH LAW NEWSAbsprachen bei Gericht – Jeder tut es, keiner darf es?!

2020-01-22

Durch die Häufung von komplexen Wirtschaftsstrafverfahren (zB BUWOG Verfahren) mag der Eindruck entstehen, die österreichische Strafjustiz ist überlastet. Ermittlungs- und Hauptverfahren können viele Jahre dauern. Verfahrensbeschleunigende und -beendende Absprachen sind daher immer wieder in Diskussion. Damit sind Vereinbarungen zwischen den Verfahrensbeteiligten (Richter, Staatsanwalt, Verteidiger, Beschuldigter) gemeint. Sie können eine Verkürzung des Verfahrens und eine Strafreduktion zum Ziel haben – oftmals im Tausch einer geständigen Verantwortung des Beschuldigten. Genau genommen haben Absprachen aber keine gesetzliche Grundlage und sind laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig. Sie stehen im Widerspruch zu tragendenden Prozessgrundsätzen des österreichischen Strafverfahrens, wie zB dem Grundsatz der materiellen Wahrheit.

Wohlgemerkt beruht ein Strafprozess auf Kommunikation. Von verbotenen Absprachen sind daher zulässige Absprachen zu trennen. Zulässig sind prozessleitende und prozessgestaltende Vereinbarungen zwischen den Verfahrensparteien, die das Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens verfolgen und nicht die Reduktion des Strafmaßes anstreben. Rechtsgrundlage dafür bildet die Strafprozessordnung. Beispielsweise kann die Beiziehung von Sachverständigen angekündigt werden, der Angeklagte kann auf sein Zeugenbefragungsrecht durch die einvernehmliche Verlesung von Protokollen gem § 252 Abs 1 Z 4 StPO oder auf die Verlesung von Augenscheins- und Befundaufnahmen, Urkunden und Schriftstücken verzichten. All das kann bei einer zulässigen Absprache Thema sein und auf das Verfahren zum Vorteil des Beschuldigten beschleunigend einwirken. Die richtige Kommunikation mit dem Gericht liegt in der Verantwortung und um Fingerspitzengefühl des Verteidigers.

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