PAULITSCH LAW NEWSUnterbrechung der Fristen im Strafverfahren – gesetzliche Neuerungen im Bereich Strafrecht im Zusammenhang mit den Präventivmaßnahmen zur Eindämmung von COVID-19

2020-03-24

Am Mittwoch, 18.3.2020, präsentierten die Bundesministerin für Justiz, Dr. Alma Zadic, Grüne, und die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt, Mag. Karoline Edtstadler, ÖVP, in einer Pressekonferenz ein Gesetzespaket für die Justiz, das am Folgetag als Initiativantrag von ÖVP und Grünen im Budgetausschuss eingebracht und am Freitag, 20.3.2020, vom Nationalrat beschlossen wurde. Ziel der Maßnahmen ist laut Angaben der Ministerinnen, den Staat langfristig handlungsfähig zu halten und Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte effektiv wahrzunehmen.

Das am Montag, 23.3.2020, in Kraft getretene 2. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 16/2020) sieht unter anderem die Unterbrechung sämtlicher Fristen in verwaltungs-, zivil- und strafgerichtlichen Verfahren vor („Moratorium“). Im Strafrecht wurden auf Basis einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz vom 23.3.2020 (BGBl II Nr 113/2020) in erster Linie die Rechtsmittelfristen unterbrochen. Betroffen sind die Fristen zur Anmeldung von Rechtsmitteln (Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen) und zur Ausführung angemeldeter und sonstiger nicht anmeldepflichtiger Rechtsmittel (zB Beschwerde, Einspruch wegen Rechtsverletzung). Anders als bisher teilweise in den Medien kolportiert, ist das Konzept der Fristenunterbrechung im Strafverfahren nicht bis zum Ablauf des 30.4.2020 begrenzt, sondern gilt für die Dauer der Betretungsverbote zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus, die durch Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz derzeit bis Ostermontag, 13.4.2020, in Kraft sind. Ob es bei diesem Termin bleiben wird, ist abzuwarten. Unterbrechung bedeutet, dass begonnene Fristen nicht bloß gehemmt, sondern abgebrochen werden und mit Ablauf des Moratoriums neu zu laufen beginnen. Für ein angemeldetes Rechtsmittel im Strafverfahren aufgrund der (bereits ergangenen) Entscheidung eines Strafgerichts beginnt somit – nach derzeitigem Stand – am 14.4.2020 die vollständige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

Abweichendes gilt in Finanzstrafverfahren. Auch hier kommt es nunmehr grundsätzlich zu einer gesetzlichen Unterbrechung der Fristen für den Einspruch gegen die Strafverfügung sowie für Anmeldung und Ausführung einer Beschwerde. Jedoch endet hier die Fristenunterbrechung mit 30.4.2020, sofern der Bundesminister für Finanzen nicht nachträglich durch Verordnung eine davon abweichende – insbesondere eine verlängerte – Fristenunterbrechung anordnet. Zur Abwendung von dringenden Gefahren für bestimmte Rechtsgüter oder unwiederbringlichen Schäden einer Partei, kann die Finanzstrafbehörde von der Unterbrechung allerdings im Einzelfall absehen und eine neue, angemessene Frist bestimmen.

Auch Zustellungen durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte, wie zB Ladungen oder Aufforderungen zu Verfahrenshandlungen sowie insbesondere Akte, die Fristen zur Erhebung von Rechtsmitteln auslösen, dürfen derzeit nur in Haftsachen erfolgen. Vorübergehend soll jeglicher Fortgang eines Strafverfahrens auf ein möglichstes Minimum reduziert werden. Damit einhergehend kann auf Basis der gesetzlichen Grundlage ein Moratorium auch für die Frist der zulässigen Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens, die grundsätzlich drei Jahre beträgt, verordnet werden. Diesbezüglich erfolgte jedoch (noch) keine Umsetzung durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz, sodass trotz zwangsläufiger Verzögerungen in anhängigen Ermittlungsverfahren im Zuge der aktuellen Maßnahmen, die vorgesehene Höchstdauer derzeit auch weiterhin nicht überschritten werden darf.

Nicht unterbrochen wird auch die (materielle) Strafbarkeitsverjährung, diese läuft ungehindert weiter. Ebenfalls nicht betroffen sind Haftfristen für die U-Haft (die getroffene Regelung für Videokonferenzen iZm Haftverhandlungen, finden Sie in unserem diesbezüglichen Blog-Beitrag).

Wir informieren Sie gerne im Detail über die aktuellen Änderungen und werden selbstverständlich auch in der Zeit der Fristenhemmung gerne umgehend für Sie tätig, um Ihre Rechtssache entsprechend Ihren Wünschen voranzutreiben.

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