PAULITSCH LAW NEWSDer Parteienverkehr in Zeiten einer Pandemie – was erwartet Sie derzeit bei Gericht?

2020-05-25

Auf einen Blick:

  • Der Parteienverkehr bei Gerichten ist weiterhin auf dringende Fälle beschränkt. Termine bei Gericht sollen nur nach (telefonischer) Voranmeldung stattfinden. In Gerichtsgebäuden muss der Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden und es gilt Schutzmaskenpflicht.
  • In Zivil- und Strafverfahren kann zur Vermeidung einer Ansteckung Videotechnologie eingesetzt werden.
  • Auch das Gerichtspersonal arbeitet nach wie vor – sofern die Anwesenheit bei Gericht nicht unbedingt erforderlich ist – im Home-Office.

Bereits zu Beginn der Corona-Krise wurden Einschränkungen betreffend den Parteienverkehr an den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen 1. und 2. Instanz in Zivil- als auch in Strafverfahren verordnet. Diese wurden nun bis 30.6.2020 verlängert (Verordnung BGBl II Nr 187/2020 der Bundesministerin für Justiz vom 30.4.2020). Um das Risiko der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, soll der Gerichtsbetrieb weiterhin auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß beschränkt bleiben. Möglich sind daher insbesondere die Akteneinsicht in dringenden Fällen sowie fristenwahrende Einbringungen bei Gericht. Persönliche Eingaben in den gerichtlichen Einlaufstellen sind weiterhin möglich, sodass diese auch für die Dauer der Pandemie während der Amtssunden offenzuhalten und Schriftstücke entgegenzunehmen sind (§ 37 Abs 3 Geo). Auch mündliche Anbringen bei Gericht (§ 54 Geo) bleiben von den Einschränkungen ausdrücklich unberührt. Zur besseren Steuerung der Amtstage, im Zuge derer sich Parteien mit Fragen direkt an die Bezirksgerichte wenden können, wurde verordnet, dass Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingerichtet werden können, dass unangemeldete und nicht dringliche Anbringen nicht entgegengenommen werden (§ 54 Abs 3a Geo).

Soweit ein Parteienverkehr ausnahmsweise stattfinden darf bzw muss, obliegt der Dienstellenleitung die Ausgestaltung organisatorischer Vorkehrungen zur Eindämmung des Infektionsrisikos. Allgemeine Vorgaben finden sich diesbezüglich jedoch bereits im Einführungserlass der Bundesministerin Zadić zum Umgang mit der Corona-Pandemie. Dieser sieht uA vor, dass Amtshandlungen wie die Akteneinsicht, die zur Wahrung der Parteienrechte notwendig sind, ausnahmslos nach vorheriger (telefonischer) Voranmeldung und – sofern möglich – fernmündlich oder im elektronischen Schriftverkehr stattfinden sollen. Das Ansteckungsrisiko soll überdies durch bauliche Veränderungen, wie bspw die Errichtung von Plexiglas-Wänden, minimiert werden, wenn Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden könnten. Verfahrensbeteiligten, Anwälten und Besuchern kann durch das Sicherheitspersonal der Zutritt zum Gerichtsgebäude versagt werden, wenn offensichtliche einschlägige Krankheitssymptome (zB Husten, Atemprobleme) erkennbar sind. Auch der Einsatz von kontaktlosen Fieberthermometern ist vorgesehen und bereits an vielen Gerichten gängig. Man sollte daher ausreichend Zeit für die Zutrittskontrollen einplanen, aber dennoch den Aufenthaltszeitraum im Gerichtsgebäude so gut es geht minimieren.

Wie in allen öffentlichen Gebäuden ist auch bei Gericht der Sicherheitsabstand von zumindest einem Meter einzuhalten und es gilt die allgemeine Schutzmaskenpflicht (wobei Parteien ersucht werden, ihre eigenen Schutzmasken mitzubringen). In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie sich eine Verdeckung der Gesichtszüge – bspw im Zuge von Beschuldigten- oder Zeugeneinvernahmen – auf den elementaren Verfahrensgrundsatz der freien Beweiswürdigung auswirken könnte. Plexiglasvisiere können hier eine gewisse Abhilfe schaffen. Zudem kann der verhandlungsleitende Richter während der Verhandlung anordnen bzw gestatten, dass ein Verfahrensteilnehmer, der seinen Platz eingenommen hat, die Schutzmaske abnimmt. Im Bereich des Gerichtsvollzuges sollen Handlungen mit engem Körperkontakt (wie Vorführungen) wenn möglich vermieden werden.

Über die derzeitigen Auswirkungen der gesetzlichen Maßnahmen auf Gerichtsverhandlungen haben wir auf unserem Blog bereits ausführlich berichtet. Verhandlungen sollten zu Beginn der COVID-19-Maßnahmen grundsätzlich nur in dringenden Fällen stattfinden. In Strafverfahren betrifft dies insbesondere Haftsachen. Da es hier zu empfindlichen Beschränkungen der Grundrechte des Betroffenen kommt, sind regelmäßige Überprüfungen hinsichtlich der Fortsetzung oder Aufhebung der U-Haft erforderlich. Soweit möglich sind Haftverhandlungen per Videokonferenz abzuhalten; ist dies nicht möglich, kann eine Verhandlung ausnahmsweise entfallen und der Beschluss schriftlich ergehen. Auch Hauptverhandlungen können per Videokonferenz abgehalten werden bzw besteht die Möglichkeit, einzelne Teilnehmer (Zeugen, Sachverständige) per Videokonferenz zuzuschalten.

In Zivilverfahren sollte der Gerichtsbetrieb zunächst ebenso weitestgehend heruntergefahren werden. Im Zuge der derzeitigen Lockerungsmaßnahmen erfolgt seit Anfang Mai eine teilweise Rückkehr zum geregelten Gerichtsbetrieb. Verhandlungen sollen wieder stattfinden. Zur Verminderung des Infektionsrisikos wurden zugleich die Möglichkeiten, Gerichtsverhandlungen im Wege von Videokonferenzen durchzuführen, umfassend ausgeweitet. Insbesondere ist eine Videokonferenz mit Zustimmung der Parteien jederzeit möglich. Außerdem haben Angehörige der COVID-19-Risikogruppe das Recht eine Vernehmung durch Videoübertragung zu beantragen. Als Orientierungshilfe, welche Personen zur Risikogruppe zu zählen sind, kann auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (Verordnung des Gesundheitsministers, BGBl II Nr 203/20), zurückgegriffen werden. Darin werden bestimmte chronische Vorerkrankungen ausdrücklich aufgezählt, die eine besondere Gefährdung hinsichtlich des Corona-Virus begründen (Lungenkrankheiten, Herzerkrankungen mit Endorganschaden, bestimmte Krebserkrankungen, schwere Nieren- oder Lebererkrankungen, schwere Adipositas, Diabetes, Bluthochdruck, etc). Zudem zählt zur Risikogruppe auch jeder Patient, bei dem aufgrund einer ähnlich schweren Erkrankung ein vergleichbar schwerer Krankheitsverlauf mit COVID-19 zu erwarten wäre und ein Arzt diesen Umstand im Risiko-Attest entsprechend begründet und dokumentiert.

Auch für das Gerichtspersonal sind die derzeitigen Maßnahmen mit einigen Umstellungen verbunden. Bedienstete der Dienststellen (einschließlich Richter und Staatsanwälte) sollen nur anwesend sein, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Soweit möglich sollen Tätigkeiten in das „Home-Office“ – uU mit Rufbereitschaft oder als Journaldienst – verlegt werden.

 

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