PAULITSCH LAW NEWSUntersuchungshaft – ein Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen

2020-08-13

Im Betrugsskandal um Wirecard wurde gegen frühere Führungskräfte die Untersuchungshaft verhängt. Im aktuellen Skandal rund um die Commerzialbank Mattersburg im Burgenland nach Bekanntwerden umfangreicher Bilanzunstimmigkeiten werden die öffentlichen Rufe nach einer Untersuchungshaft für den Ex-Vorstandsvorsitzenden Martin Pucher immer lauter. Auch der burgenländische Landeshauptmann Hans Peter Doskozil schlug zuletzt in die gleiche Kerbe und forderte entschieden ein konsequentes Einschreiten der Staatsanwaltschaft und die Verhängung der Untersuchungshaft über Pucher sowie dessen Co-Vorstand mit Blick auf eine mögliche Verdunkelungsgefahr. Wie der Kurier in seiner Online Ausgabe vom 20.7.2020 berichtete, handle es sich aus der Sicht Doskozils um „ein Verbrechen und eine Riesensauerei“ und sei nicht nachvollziehbar, dass die beiden genannten Personen „noch herumgehen können„.

Anlässlich dieser jüngsten Entwicklungen und der Forderung nach U-Haft für strafrechtlich Verantwortliche, wirft dieser Beitrag einen kurzen Blick auf die strengen gesetzlichen Voraussetzungen, die die österreichische Strafprozessordnung in den §§ 173 ff für die Verhängung der Untersuchungshaft vorsieht.

Die Zulässigkeit der Untersuchungshaft (auch U-Haft genannt) knüpft an das Vorliegen zahlreicher formeller und materieller Voraussetzungen an. Diese müssen in jedem Moment der Untersuchungshaft gegeben sein. Sobald auch nur eine der Voraussetzungen wegfällt, muss es zur Enthaftung der Person kommen. Aus formeller Sicht darf die Untersuchungshaft nur auf entsprechenden Antrag des Staatsanwalts vom zuständigen Haftrichter verhängt werden. Weiters sieht das Gesetz vor, dass der Beschuldigte vorab die Gelegenheit erhält, sich zu dem Tatverdacht und den Haftgründen zu äußern, weshalb zusätzlich eine vorangegangene Beschuldigtenvernehmung durch das Gericht durchzuführen ist. Aus materieller Sicht ist zunächst ein dringender Tatverdacht in Bezug auf eine bestimmte Straftat Voraussetzung der Untersuchungshaft. Dringend ist der Verdacht dabei dann, wenn bei der vorliegenden Beweislage ein Schuldspruch in hohem Maße wahrscheinlich ist.

Des Weiteren muss (zumindest) ein in § 173 Abs 2 SPO genannter Haftgrund vorliegen. Allen Haftgründen gemein ist dabei, dass sie sich stets aus bestimmten Tatsachen ergeben müssen und daher abstrakte Befürchtungen nicht ausreichen. Als Haftgründe nennt das Gesetz Fluchtgefahr, Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr:

Unter Fluchtgefahr versteht man die Gefahr, der Täter werde sich der Strafverfolgung entziehen. Sofern es sich um ein minderschweres Delikt handelt (um eine Tat, die mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist) und sich der Beschuldigte in geordneten Verhältnissen befindet und einen Wohnsitz im Inland hat, stellt der Gesetzgeber aber eine gesetzliche Vermutung gegen die Annahme der Fluchtgefahr auf, sofern noch keine Anstalten zur Flucht getroffen wurden.

Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr ist die Gefahr, der Beschuldigte werde noch während des Strafverfahrens weitere gleichartige Delikte begehen bzw das versuchte oder angedrohte Delikt ausführen.

Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr setzt demgegenüber die Gefahr voraus, der Beschuldigte könnte auf freiem Fuß versuchen, Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Die Voraussetzungen hierfür werden von den Höchstgerichten tendenziell sehr streng beurteilt. Verdunkelungsgefahr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch kam oder konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde. Tatbegehungsgefahr liegt hingegen nicht mehr vor, wenn der Beschuldigte zu der befürchteten Verabredung längst Gelegenheit hatte oder wenn die Person, mit der er sich verabreden könnte, schon vernommen wurde. Zudem gilt für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr eine besondere Höchstfrist: Wenn der Beschuldigte nur aus dem Grund der Verdunkelungsgefahr angehalten wird, darf die U-Haft bis zum Beginn der Hauptverhandlung die Frist von zwei Monaten nicht übersteigen.

Neben dem Vorliegen eines der aufgelisteten Haftgründe ist als zusätzliche Voraussetzung eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, im Rahmen derer die Verhängung der Untersuchungshaft mit der Bedeutung der Sache abgewogen werden muss. Hinzu kommt, dass die Untersuchungshaft zu unterbleiben hat, wenn der Haftzweck nicht durch gelindere Mittel erreicht werden kann. In Frage kommen hierbei unter anderem die Abgabe eines Gelöbnisses durch den Beschuldigten (bspw. nicht zu fliehen oder jeden Kontakt mit dem Opfer zu vermeiden), die Leistung einer Sicherheit (nur beim Haftgrund der Fluchtgefahr) oder die vorübergehende Abnahme von Ausweisen und Führerschein. Zudem bestehen strenge Befristungssysteme, die die regelmäßige amtswegige Prüfung der Haftvoraussetzungen gewährleisten und die zulässige Dauer der Untersuchungshaft begrenzen.

Die dargestellten Rahmenbedingungen lassen bereits erahnen, dass es sich bei der Untersuchungshaft um eine nur unter engen Voraussetzungen zulässige Zwangsmaßnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und nicht um eine Strafe handelt. Die Frage nach der Notwendigkeit der U-Haft ist daher strikt davon zu trennen, ob eine (gegebenenfalls geständige) Person vom Strafgericht letztlich rechtskräftig verurteilt wird. Dies umso mehr, da die Untersuchungshaft einen Grundrechtseingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der auch den Schutz der Unschuldsvermutung genießt – ein Umstand der von Außenstehenden oft unberücksichtigt gelassen wird. So verständlich der Wunsch nach einer Bestrafung der Täter in Anbetracht hoher Vermögensschäden auch sein mag, hat dieser bei der rechtlichen Prüfung der Untersuchungshaft außer Betracht zu bleiben.

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