PAULITSCH LAW NEWSAnlassfall Terrorattentat in Wien: Die frühzeitige Entlassung aus der Haft

2020-11-27

Am Abend des 2.11.2020 kam es rund um das Wiener „Bermudadreieck“ zu einem terroristischen Anschlag. Vier Personen wurden bei dem Vorfall getötet, über 20 Personen zT schwer verletzt. Zahlreiche Opfer der Attacken haben bereits angekündigt, auf Basis von derzeit medial kolportierten „Behördenfehlern“ gerichtlich gegen den Bund vorzugehen. Eine in der Zwischenzeit eingesetzte Untersuchungskommission soll den Sachverhalt umfassend aufklären.

Auch das Vorgehen der Justiz stand zT in der Kritik: Der Attentäter war ein einschlägig verurteilter IS-Sympathisant. Nach der Medienberichterstattung erfolgte 2019 seine Verurteilung zu 22 Monaten Haft, weil er im September 2018 versucht hatte über die Türkei nach Syrien zu reisen, um sich dort dem IS anzuschließen. Im Dezember 2019 wurde er durch Beschluss des Landesgerichts Krems bedingt aus der Haft entlassen. In den Augen Mancher eine Fehlentscheidung, die die spätere Tat erst ermöglicht habe.

In diesem Beitrag soll – auch anlässlich der derzeitigen öffentlichen Diskussion über einen möglichen Reformbedarf der Strafgesetze – ein Überblick über das geltende Recht in Bezug auf die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gegeben werden: Welcher Zweck wird damit verfolgt, unter welchen Voraussetzungen kann und muss sie gewährt werden und wann ist sie zu widerrufen.

Eine bedingte Haftentlassung kommt grundsätzlich frühestens nach drei Monaten Haft in Frage. Zudem muss der Häftling bereits zumindest die Hälfte seiner im strafgerichtlichen Urteil festgesetzten Haftstrafe (bzw 15 Jahre im Fall einer lebenslangen Freiheitsstrafe) verbüßt haben. Ist bereits im Urteil ein Teil der Strafe bedingt nachgesehen worden, so ist bei der Berechnung nur der unbedingte (also der tatsächlich zu vollziehende) Teil der Haftstrafe zu berücksichtigen. Die Zeit einer allfälligen Untersuchungshaft ist – wie auch im Fall des Attentäters – auf die Mindestzeit in der Haft anzurechnen. Der Attentäter von Wien hat nach der Medienberichterstattung in der Zeit zwischen seiner Festnahme in der Türkei und dem Urteil im April 2019 bereits sieben Monate in Untersuchungshaft verbracht. Zum Zeitpunkt der Entlassung im Dezember 2019 hatte er unter Anrechnung von Vorhaft sohin bereits zwei Drittel seiner urteilsmäßigen Haftstrafe von 22 Monaten verbüßt. Sonderregelungen bestehen für Straftaten Jugendlicher (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) und junger Erwachsener (Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben). In ihrem Fall ist eine bedingte Entlassung bereits nach einem Monat Vollzug möglich.

Zusätzliche Voraussetzung einer bedingten Entlassung ist, dass nach Einschätzung des Gerichts weder spezialpräventive noch generalpräventive Bedenken gegen die Entlassung bestehen. Die Spezialprävention soll den Täter durch die verhängte Strafe von weiteren Straftaten abhalten und zugleich die Gesellschaft schützen. Steht fest, dass (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Weisungen und Bewährungshilfe) eine Entlassung den gleichen spezialpräventiven Effekt hätte wie der weitere Strafvollzug, ist die bedingte Entlassung grundsätzlich anzuordnen. Bei der Abwägung ist zu prüfen, ob bereits die bisher vollzogene Haft zu einer Änderung der Verhältnisse des Täters beigetragen hat, die zu der Tat geführt haben und ob eine solche Änderung nach der Entlassung noch zu erwarten ist. Das bisherige Verhalten des Verurteilten, insbesondere Kooperationsbereitschaft und Einsicht des verwirklichten Unrechts, ist dabei zu berücksichtigen.

Generalprävention beschreibt den Strafzweck, wonach angemessene Bestrafung für kriminelles Verhalten zu einer funktionierenden Gesellschaft beiträgt, indem sie die Gesamtbevölkerung von vergleichbaren Taten abhält und das Vertrauen der Allgemeinheit in den funktionierenden Staat wiederherstellt. Dieses Kriterium ist restriktiv anzuwenden. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, soll eine bedingte Entlassung wegen generalpräventiven Bedenken nur in Ausnahmefällen ausbleiben, wobei insb auf die Schwere der verübten Tat Rücksicht zu nehmen ist. Nach Verbüßen von zwei Dritteln der Haftzeit (so im Fall des Terrorattentäters von Wien) spielen generalpräventive Erwägungen überhaupt keine Rolle mehr und bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt.

„Bedingt“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Entlassung zunächst unter Festsetzung einer Probezeit erfolgt, welche grundsätzlich mindestens ein und höchstens drei Jahre (in bestimmten Fällen auch länger) betragen muss. Für die Dauer der Probezeit können durch das Gericht Weisungen (Aufenthalts- oder Meldepflichten, Wiedergutmachung, sonstige Ge- und Verbote) erteilt und Bewährungshilfe angeordnet werden. Dadurch soll beim Verurteilten eine prosoziale Lebensführung gefördert und eine Einstellung vermittelt werden, die ihn von zukünftigen strafbaren Handlungen abhält.

Empirische Studien indizieren keine höhere Rückfallsquote bedingt Entlassener im Vergleich zu Fällen unbedingten Strafvollzugs. Gerade im Fall von jugendlichen, noch nicht vollständig radikalisierten extremistischen Straftätern könnte durch frühzeitige Enthaftung die Resozialisierung in die Gesellschaft gefördert werden. Durch Bewährungshilfemaßnahmen steht dem Staat noch nach der Haftentlassung eine weitreichende Einfluss- und Kontrollmöglichkeit offen. So wurde der Attentäter von Wien laut Medienberichten bereits während der Strafhaft durch den Verein „Derad“ begleitet, der auf Deradikalisierung spezialisiert ist. In jedem Fall handelt es sich bei der Entscheidung hinsichtlich einer bedingten Entlassung um eine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung auf Basis des konkreten Täterprofils.

Davon getrennt zu betrachten ist die Frage, ob es im konkreten Fall zu einem späteren Widerruf der bedingten Entlassung hätte kommen müssen. Ein Widerruf ist auszusprechen, wenn der Täter während der Probezeit wegen einer neuerlichen Straftat verurteilt wird, Weisungen mutwillig nicht befolgt oder sich dem Einfluss seines Bewährungshelfers entzieht. Der Widerruf hat die Konsequenz, dass die restliche Strafe zu verbüßen ist. Kommt es zu keinem Widerruf, ist die bedingte Entlassung nach Ablauf der Probezeit für endgültig zu erklären.

Ob im Fall des Terrorattentäters von Wien durch sein Vortatverhalten tatsächlich Widerrufsgründe erfüllt waren oder wegen dringender Tatbegehungsgefahr doch zumindest die Verhängung einer Untersuchungshaft angezeigt gewesen wäre (zu den Voraussetzungen der U-Haft verweisen wir auf unseren Blog-Beitrag vom 15.5.2020), werden die Ergebnisse der Aufklärungsarbeit der Untersuchungskommission zeigen.

 

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