PAULITSCH LAW NEWSFalschaussage im U-Ausschuss – Gibt es Hindernisse für eine Diversion als Alternative zum Strafantrag?

2021-05-21
Photo by Aditya Joshi

In der Strafsache gegen Heinz-Christian Strache und andere Personen („Causa Casinos“) ermittelt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) derzeit auch gegen Bundeskanzler Sebastian Kurz. Die Ermittlungen werden wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage als Auskunftsperson im Juni 2020 im IBIZA-Untersuchungsausschuss geführt. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wer vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates als Auskunftsperson in seiner förmlichen Vernehmung falsch zur Sache aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen (falsche Beweisaussage gem § 288 Abs 1 und 3 StGB). Falsch ist eine Aussage, wenn sie von der Wirklichkeit abweicht, also objektiv unrichtig ist. Für die Verwirklichung des Tatbestandes genügt Eventualvorsatz.

Wenn bei einem ausreichend geklärten Sachverhalt eine Verurteilung naheliegt, hat die zuständige Staatsanwaltschaft grundsätzlich einen Strafantrag bei Gericht einzubringen. In weiterer Folge würde im Anlassfall eine Hauptverhandlung vor einem Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien stattfinden.

Wenn eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht und eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens daher nicht in Betracht kommt, aber die Voraussetzungen für eine sogenannte Diversion vorliegen, ist diese alternative Verfahrensbeendigung zu wählen (§ 198 StPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, hat die Staatsanwaltschaft unter Ausspruch einer bestimmten Maßnahme (Geldbuße, Erbringung gemeinnütziger Leistungen, Bestimmung einer Probezeit oder Tatausgleich) von der Verfolgung zurücktreten. Die Diversion ist dem Beschuldigten anzubieten. Das Angebot muss von diesem nicht angenommen werden, im Fall einer Ablehnung kommt es zum Gerichtsverfahren. Es kann jedoch in weiterer Folge auch im Hauptverfahren noch eine diversionelle Erledigung vorgenommen werden.

Eine Diversion kommt ausschließlich bei leichten bis mittelschweren Straftaten in Betracht. Die falsche Beweisaussage fällt grundsätzlich in diese Kategorie. Voraussetzung ist ein hinreichend geklärter Sachverhalt. Zudem darf die Schuld des Beschuldigten nicht schwer wiegen. Aus Präventionsgesichtspunkten muss der Beschuldigte zumindest eine gewisse Unrechtseinsicht zeigen und Verantwortung für das Geschehene übernehmen. Ein Geständnis ist jedoch nicht gefordert. Dennoch kann auf der Seite des Beschuldigten die Verantwortungsübernahme eine Hürde sein.

Für die WKStA bzw das Gericht könnten im Anlassfall – sofern eine Verantwortungsübernahme erfolgt – insbesondere generalpräventive Gründe gegen eine Diversion sprechen. Die staatliche Reaktion auf Straftaten soll nicht nur den Täter, sondern auch andere Personen von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Durch die Verpflichtung des Beschuldigten zu diversionellen Maßnahmen soll ein Signal der Rechtsbewährung gesetzt werden. In der Praxis lehnen die Strafverfolgungsbehörden die diversionelle Erledigung immer wieder aus generalpräventiven Gründen ab. Im konkreten Fall ist interessant, ob bei einer Person mit Vorbildfunktion, der von der Bevölkerung Vertrauen entgegengebracht werden soll, ein besonderes Augenmerk auf generalpräventive Überlegungen gelegt werden wird. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die strafrechtlichen Bestimmungen für jede Person gleichermaßen gelten und auch dem Bundeskanzler dieselben Rechte zustehen, wie jedem anderen.

Der wesentlichste Vorteil einer Diversion für den Beschuldigten besteht jedenfalls darin, dass es zu keiner Verurteilung und zu keiner Vorstrafe kommt. Eine Diversion wird nicht in das Strafregister eingetragen und scheint nur im justizinternen System (für den Zeitraum von zehn Jahren) auf.

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