PAULITSCH LAW NEWSDie Anklage im Strafverfahren: Wann wird sie erhoben?

2021-06-11

Die Strafprozessordnung differenziert zwischen verschiedenen Rollen: „Verdächtige“, „Beschuldigte“ und „Angeklagte“. „Verdächtiger“ ist eine Person, gegen die von einer Ermittlungsbehörde zur Aufklärung eines strafrechtlichen Anfangsverdachts ermittelt wird. Dieser besteht, sofern gewisse Anhaltspunkte annehmen lassen, dass eine Straftat begangen wurde. Die Verdachtslage kann zu diesem Zeitpunkt noch vage sein. Beschuldigt ist jemand, wenn er im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens konkret verdächtig ist eine strafbare Handlung begangen zu haben. In diesem Verfahrensstadium werden in der Regel noch Beweise aufgenommen und Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Wenn sich der Verdacht im Zuge dessen erhärtet, kann vom Staatsanwalt gegen den Beschuldigten beim Strafgericht Anklage eingebracht werden; er wird vom „Beschuldigten“ zum „Angeklagten“.

Abhängig vom vorgeworfenen Delikt und dessen Strafdrohung, spricht man von einem Strafantrag oder einer Anklageschrift. Dafür sieht das Gesetz bestimmte Voraussetzungen vor: Der Sachverhalt des Falles muss ausreichend geklärt sein und eine Verurteilung der betroffenen Person muss naheliegen. Zusätzlich darf kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung (zB Diversion) vorliegen. Damit ein Sachverhalt als ausreichend geklärt gilt, muss die Staatsanwaltschaft bereits alle potentiell be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat bedeutend sind, ermittelt haben. Sprich, es muss ein objektives Bild über den Tathergang vorliegen.

Von einer „naheliegenden Verurteilung“ bzw einer „bestehenden Verurteilungswahrscheinlichkeit“ spricht man, wenn die Verurteilung des Angeklagten wahrscheinlicher ist als dessen Freispruch durch das Gericht. Relevant für diese Beurteilung ist das Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien bzw Beweise. Eine fehlende Verurteilungswahrscheinlichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren durch den Staatsanwalt ohne Anklage zwangsläufig eingestellt werden muss. So wurde von einem Oberlandesgericht vertreten, dass es nur dann zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, wenn die Dringlichkeit und das Gewicht des Tatvorwurfs nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten für möglich zu halten. In diesem Fall wird weiter ermittelt.

Spätestens wenn ein Strafantrag eingebracht oder eine Anklage erhoben wird, ist die anwaltliche Beratung durch einen Strafrechtsexperten jedenfalls ratsam. Ab einer Strafdrohung von drei Jahren besteht grundsätzlich die Pflicht, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen. Für eine erfolgreiche Verteidigung ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts aber jedenfalls schon ab Bekanntwerden eines Tatverdachts anzuraten.

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