PAULITSCH LAW NEWSFluch und Segen des Smartphones – ein begehrter Informationspool für Ermittler

2021-10-09

Auf unseren Mobilgeräten erhalten und versenden wir täglich Mails und Chats, speichern Fotos, shoppen online, verwenden Onlinebanking, liken, posten, kommentieren und sharen Content auf Social Media Kanälen. Viele dieser Daten befinden sich auf anderen Datenträgern (Laptops, Backups oder in Time-Capsules). In Strafverfahren sind digitale Daten eine sehr begehrte Beweisquelle. Wenn die Kriminalpolizei in Zuge von Ermittlungen ein Tatmesser sicherstellt, steht allgemein außer Zweifel, dass das Messer und die darauf gefundenen Spuren für den Fall verwertet werden. Wenn digitale Daten von Handys für Ermittlungszwecke ausgewertet werden, ist dies strafrechtlich nicht unkritisch, denn die stetig steigende Datensammlung spiegelt auch das Verhalten seines Nutzers wieder. Stichwort: Nachrichtenüberwachung

Die behördliche Sicherstellung von Smartphones, Tablets, Laptops und anderen Datenträgern ist bei Ermittlungen schon an der Tagesordnung und übliche Vorgehensweise. Hier wird man fast immer fündig. Zur Sicherstellung der Daten benötigt die Staatsanwaltschaft lediglich eine begründete Anordnung und einen ausreichend bestimmten Tatverdacht gegen (zumindest) eine verdächtigte Person. Eine gerichtliche Bewilligung ist grundsätzlich nicht erforderlich, außer das Gerät bzw die Daten werden im Zuge einer Hausdurchsuchung oder einer anderen Zwangsmaßnahme gesucht, für die eine Bewilligung erforderlich ist.

Bei einem Passwortschutz (Passwort, Gesichtserkennung oder Fingerabdruck) kann die Ermittlungsbehörde den Nutzer vernehmen und so zur Herausgabe des Passworts verpflichten. Ein Zeuge könnte theoretisch mittels Beugestrafe oder angemessenem Zwang (kurzes Festhalten des Kopfes oder Hinführen des Fingers zum Sensor) zum Entsperren gebracht werden. Manchmal wird sogar auf Crackingsoftware zurückgegriffen. Nach der Sicherstellung der Daten am Gerät dürfen Ermittlungsbehörden grundsätzlich im Rahmen der Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Offline-Daten des Nutzers zugreifen. Das sind zB SMS, Mails, WhatsApp-Nachrichten, deren Übertragungsvorgang abgeschlossen ist.

Unter Umständen kann man anhand der Daten auch das Verhalten seines Nutzers über einen längeren Zeitraum verfolgen. Das ist weitaus mehr als eine reine Momentaufnahme. Zulässig ist das allerdings nur unter den weitaus strengeren Voraussetzungen zur „Überwachung von Nachrichten“ nach der Strafprozessordnung. Es bedarf unter anderem einen dringenden Tatverdacht, eine Anlasstat bestimmter Mindestschwere, eine Beschränkung auf Daten des Beschuldigten, eine Anordnung der Staatsanwaltschaft und eine richterliche Bewilligung. Die Überwachung von (verschlüsselten) Nachrichten (§ 135 Abs 3, 135a StPO), die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs 2 StPO) und der kleine und große Lauschangriff (§ 136 Abs 1 Z 2 und 3 StPO) bei dringend verdächtigen Berufsgeheimnisträgern erfordern neben der Anordnung und gerichtlichen Bewilligung auch die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§§ 144 Abs 3, 147 StPO). Im Fall der rechtswidrigen Durchführung solcher eingriffsintensiven Maßnahmen dürfen die gewonnenen Beweismittel bei sonstiger Nichtigkeit nicht verwendet werden.

Rufen Sie uns bei Fragen an oder lesen Sie mehr zu diesen und anderen Themen im Praxishandbuch Hausdurchsuchung (Linde Verlag), herausgegeben von Kanzleipartnerin Dr. Heidemarie Paulitsch.

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