PAULITSCH LAW NEWSUrteil im „Postenschacher“ – Prozess gegen Heinz-Christian Strache erwartet: Ist bloße Empfehlung strafbar?
Am 29.7.2022 wird das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Prozess gegen den ehemaligen Vizekanzler und FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache und den mitangeklagten Immobilienunternehmer Siegfried Stieglitz erwartet. Im „Postenschacher“-Prozess geht es um die Delikte der Bestechung (§ 304 StGB, passiv) und der Bestechlichkeit von Amtsträgern (§ 307 StGB, aktiv durch den Spendengeber). Für alle Genannten gilt die Unschuldsvermutung.
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien („WKStA“) wirft Heinz-Christian Strache in der Anklage vor, er habe Siegfried Stieglitz einen Posten im Aufsichtsrat des staatlichen Infrastrukturkonzerns ASFINAG verschafft und im Gegenzug dafür in mehreren Tranchen aufgeteilte Spenden von Siegfried Stieglitz an den FPÖ-nahen Verein „Austria in Motion“ sowie eine Einladung zu einer Reise nach Dubai von diesem erhalten. Dass sich Heinz-Christian Strache aktiv für Siegfried Stieglitz eingesetzt habe, soll sich insbesondere aus den Chatnachrichten, die der WKStA vorliegen, ergeben. Bislang bestreiten die Angeklagten die gegen sie erhobenen Vorwürfe.
Aus rechtlicher Sicht kann ein strafbares Verhalten wegen Bestechung (§ 304 StGB) dann vorliegen, wenn ein Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Bestechlichkeit (§ 307 StGB) hingegen erfasst spiegelbildlich die aktive Seite der Bestechung, bei welcher jedermann unter Strafe gestellt wird, der einen Amtsträger einen Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes anbietet, verspricht oder gewährt. Die Korruptionsdelikte schützen von ihrem Wesensgehalt ausgehend die Reinheit, Sauberkeit und Unverkäuflichkeit der Amtsführung. Dies ist bei der Entscheidungsfindung des Gerichts zu berücksichtigen.
Mit Bekanntwerden der Ibiza-Affäre sind auch parteipolitische Besetzungen hochrangiger Vorstands- und Aufsichtsratsposten in staatsnahen Unternehmen öffentlich geworden. Im Postenschacher-Prozess liegt ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung vor, da die Aufsichtsratsbestellung in die staatsnahe ASFINAG durch Norbert Hofer in seiner damaligen Funktion als Infrastrukturminister erfolgt ist. Wie medial berichtet wurde, geht aus Zeugenaussagen hervor, dass der Angeklagte Heinz-Christian Strache auf die in Rede stehende Aufsichtsratsbestellung in der ASFINAG keinen direkten Einfluss gehabt haben soll, sondern lediglich Empfehlungen abgeben hat können (Einflussnahme). Schließlich sei der damalige Infrastrukturminister und ebenso aus den FPÖ-Reihen stammende Norbert Hofer bei der Aufsichtsratsbestellung selbständig und eigenbestimmt vorgegangen. So lautete die Aussage eines Zeugen im Prozess nach der Medienberichterstattung, dass „[…] wenn der Vizekanzler zu [Hofer] sage, du [hättest] das zu machen, dann [würde] Hofer das sicher nicht machen“. Vor diesem Hintergrund ist aus strafrechtlicher Sicht von Bedeutung, ob eine Einflussnahme von Strache – ohne formal für die Aufsichtsratsbestellung in der ASFINAG zuständig gewesen zu sein – für sich genommen schon ein Amtsgeschäft darstellt und dieser somit als unmittelbarer Täter der Bestechlichkeit in Frage kommt. Für die Einordnung einer rechtsformlosen Einflussnahme als Amtsgeschäft spricht auch die Judikatur des OGH. Das Höchstgericht hat nämlich in der Vergangenheit bereits ausgesprochen, dass die Einflussnahme eines Abgeordneten auf einen anderen Abgeordneten im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses ein Amtsgeschäft nach § 304 StGB darstellt. Das Gericht wird daher insbesondere zu klären haben, ob Strache tatsächlich ein entscheidender Einfluss hinsichtlich der Aufsichtsratsbestellung in der ASFINAG zukam oder nicht.
Zudem interessiert im gegenständlichen Fall, inwiefern eine Pflichtwidrigkeit des Amtsgeschäftes gegeben war. Dafür spricht, dass eine entsprechende Liste mit Namen möglicher FPÖ-Kandidaten für Gremien in staatsnahen Unternehmen, auf der auch Siegfried Stieglitz namentlich ersichtlich gewesen sein soll, an Norbert Hofer weitergeleitet worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung ist gerade die parteiliche Vornahme eines Amtsgeschäftes jedenfalls pflichtwidrig. Es steht auch in Frage, ob die Geeignetheit dieser Personen näher geprüft wurde. Wurden nämlich die konkret erforderlichen Prüfschritte unterlassen und damit gegen die dienstrechtlich verbindlichen Compliance-Regelungen (zB B-PCGK) verstoßen, könnte dies gegebenenfalls eine Pflichtwidrigkeit begründen.
Das Gericht wird schlussendlich im Rahmen der Beweiswürdigung und Wahrheitsfindung zu klären haben, ob eine für die Tatbestände der §§ 304 und 307a StGB einschlägige Pflichtwidrigkeit des Amtsgeschäfts de facto vorgelegen oder es sich doch nur um einen „reinen Freundschaftsdienst“ gehandelt hat.
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