PAULITSCH LAW NEWSDer Schutz von HinweisgeberInnen: HinweisgeberInnenschutz- gesetz (HSchG) in Österreich in Kraft getreten

2023-02-27

Österreich hat nach mit erheblicher Verspätung die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umgesetzt. Das HinweisgeberInnenschutzgesetz („HSchG“) trat am 25.2.2023 in Kraft und hat zum Ziel, den Schutz von HinweisgeberInnen vor Vergeltungsmaßnahmen zu gewährleisten und damit gleichzeitig die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu stärken.

Was sind HinweisgeberInnen und wann werden sie geschützt?

HinweisgeberInnen sind Personen, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu öffentlichen oder privaten Unternehmen Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben. Geschützt sind jedoch nur HinweisgeberInnen, die Meldungen in Lebensbereichen von besonderem öffentlichem Interesse erstatten. Dazu zählen bspw das öffentliche Auftragswesen, der Finanzdienstleistungssektor, der Umwelt- und Verbraucherschutz.

Der sachliche Anwendungsbereich ist eng gefasst. Dadurch ist der Schutz von HinweisgeberInnen vorweg beschränkt. Jedoch sind alle HinweisgeberInnen geschützt, die basierend auf den ihnen vorliegenden Informationen annehmen konnten, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen. Ein Schutz besteht daher auch, wenn sich im Ergebnis doch herausstellen sollte, dass der Hinweis nicht in den sachlichen Anwendungsbereich fällt, obwohl dies zunächst naheliegend war. Insbesondere im Bereich des Strafrechts ist jedenfalls eine strikte Abgrenzung zu beachten. So fallen zwar Korruptionsstraftaten in den Schutzbereich, nicht aber andere Straftaten wie zB die Untreue oder auch Delikte gegen Leib und Leben. Auch die Meldung von Verletzungen von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften fällt nicht in den Anwendungsbereich des HSchG. In bestehenden Gesetzen fanden sich aber schon bisher (zT speziellere) Regeln zum Hinweisgeberschutz, die nach wie vor in Kraft bleiben (bspw BörseG, Bankwesengesetz, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz).
Was haben Unternehmen zu beachten?

Übereinstimmend mit der EU Richtlinie differenziert das HSchG hinsichtlich der Verpflichtung zur Einrichtung von Meldesystemen nach der Unternehmensgröße. Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit 50 oder mehr Arbeitnehmern haben zwingend ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten gilt diese Verpflichtung aber erst ab dem 17.12.2023. Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten sind ab dem 25.8.2023 zur Einrichtung eines Meldesystems verpflichtet – für sie gilt eine sechsmonatige Übergangsfrist ab Inkrafttreten des HSchG.

Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern steht es frei ein Hinweisgebersystem einzurichten, für sie besteht keine Verpflichtung. Bemerkenswert ist, dass im Fall der Nichteinhaltung der Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern treffenden Verpflichtung zur Einrichtung eines Meldesystems keine Sanktion vorgesehen ist.
Daneben sind externe Stellen, insbesondere beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), vorgesehen. Diese externen Hinweisgeberstellen sollen nach dem Gesetz aber erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Behandlung des Hinweises in einem internen Hinweisgebersystem nicht möglich, zweckentsprechend oder unzumutbar ist. Schlussendlich können HinweisgeberInnen aber selbst entscheiden, an welche Stelle sie sich (zuerst) wenden. Insbesondere wenn die interne oder externe Meldung keine Abhilfe schaffen konnte oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens sind auch HinweisgeberInnen geschützt, die ihren Hinweis veröffentlichen.

Wie ist mit Meldungen umzugehen?

Die Bearbeitung der Hinweise und Rückmeldungen an die HinweisgeberInnen sind im HSchG detailliert und entsprechend den Vorgaben der Richtlinie geregelt. Eine Meldung kann entweder mündlich, schriftlich oder persönlich bei den genannten Stellen erfolgen. Binnen sieben Kalendertagen ist der Eingang der Meldung schriftlich zu bestätigen. Spätestens drei Monate nach Entgegennahme des Hinweises ist dem/der HinweisgeberIn bekannt zu geben, welche Folgemaßnahmen ergriffen werden bzw warum der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.
Zentrales Merkmal des Hinweisgeberschutzes ist die Wahrung der Identität von HinweisgeberInnen über den gesamten Meldeprozess hinweg. Die Meldekanäle sind so einzurichten und zu betreiben, dass in Hinblick auf die Hinweise selbst sowie die verarbeiteten personenbezogenen Daten absolute Vertraulichkeit gilt. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen, es sei denn eine längere Aufbewahrung ist aufgrund verwaltungsbehördlicher, gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Verfahren notwendig. Darüber hinaus sieht das HSchG vor, dass Vergeltungsmaßnahmen, die aufgrund eines berechtigten Hinweises erfolgen, rechtsunwirksam sind. Genannt werden bspw die Suspendierung oder Kündigung, die Versagung einer Beförderung, die Änderung des Arbeitsortes, eine negative Leistungsbeurteilung oder auch eine Disziplinarmaßnahme.

Was ist bei Verstößen gegen das HSchG zu erwarten?

Als Sanktion sieht das HSchG Verwaltungsstrafen vor. Diese betragen EUR 20.000, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000, und werden verhängt, wenn potentielle HinweisgeberInnen an der Hinweisgebung gehindert werden oder durch mutwillige Verfahren unter Druck gesetzt werden, Vergeltungsmaßnahmen gegen HinweisgeberInnen ergriffen werden oder die Vertraulichkeit im Meldeprozess verletzt wird.

Bemerkenswert ist zudem, dass auch Sanktionen für HinweisgeberInnen vorgesehen sind. HinweisgeberInnen, die wissentlich falsche Hinweise melden, droht dieselbe Sanktion. Daneben kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine gerichtliche Strafbarkeit wegen Verleumdung vorliegen.
Teilweise scheinen die Vorgaben der Richtlinie nicht unionsrechtskonform umgesetzt worden zu sein. Beispielsweise sieht die Richtlinie als Schutzmaßnahme eine Beweislastumkehr zugunsten von HinweisgeberInnen in Verfahren betreffend Repressalien vor. Das HSchG hingegen regelt, dass HinweisgeberInnen, die Informationen offengelegt haben und daraufhin benachteiligt werden, in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren glaubhaft zu machen haben, dass diese Vergeltungsmaßnahme(n) eine Reaktion auf die Meldung war. Es ist zu erwarten, dass an dieser und anderen Stellen im HSchG in Zukunft noch „nachgeschärft“ werden wird.

Sollten Sie Fragen zum HSchG haben oder Unterstützung bei der Einrichtung von Hinweisgebersystemen benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten seit vielen Jahren Unternehmen in diesem Bereich. Weiter nützliche Artikel finden Sie inunseren News.

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