PAULITSCH LAW NEWSWas bedeutet „Vorsatz“ im Strafrecht?

2023-05-19

Ex-Ministerin Dr. Sophie Karmasin wird aktuell von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sie habe mit „maximalem Vorsatz“ gehandelt, als sie nach ihrem Ausscheiden aus ihrer Ministerfunktion weiter Gehalt bezog.

Dies obwohl sie schon anderwärtig beruflich tätig gewesen sei. Für Frau Dr. Karmasin gilt die Unschuldsvermutung. Sie entgegnet der WKStA unter anderem, sie habe nicht gewusst, dass die Anbahnung von Tätigkeiten die Bezugsfortzahlung ausschließe. Sie argumentiert also, ohne Vorsatz gehandelt zu haben.

Warum ist der Begriff „Vorsatz“ für den Ausgang eines Verfahrens so entscheidend?

Im Strafrecht bezieht sich „Vorsatz“ auf eine spezifische Absicht oder den Willen einer Person, eine bestimmte Straftat zu begehen. Vorsatz ist also eine zentrale Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person. Es bedeutet, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung bewusst und gewollt gehandelt und die Folgen seines Handelns zumindest in Kauf genommen hat. Die Frage ob eine Person vorsätzlich handelte, ist für den Ausgang eines Strafverfahrens von zentraler Bedeutung. Voratz entscheidet über Schuld- oder Freispruch.
Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, sofern das Gesetz im Einzelfall nichts anderes festlegt.

Der Vorsatz wird in drei Formen der Intensität unterteilt:

  • Absichtlichkeit
  • Wissentlichkeit
  • Eventualvorsatz

Bei der Absichtlichkeit kommt es dem Handelnden gerade darauf an, einen bestimmten Erfolg zu verwirklichen (direkter Vorsatz). Die Person handelt mit klaren Bewußtsein und der Zielsetzung, die Straftat zu vollenden. Beispielsweise handelt es sich um direkten Vorsatz, wenn eine Person eine Waffe auf jemanden richtet und abdrückt, mit dem klaren Ziel, die Person zu verletzen oder zu töten.

Wissentlich handelt, wer den Eintritt oder das Vorliegen eines Erfolgs für gewiss hält. Bedingt vorsätzlich handelt, wer es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, ein Strafdelikt zu verwirklichen. Der Täter erkennt also das mit seinem Handeln verbundene Strafbarkeitsrisiko und handelt dennoch, weil er gewillt ist, den nachteiligen Verlauf hinzunehmen.
Worin liegt der Unterschied zu fahrlässigem Handeln? Wenn sich der Täter einer möglichen Tatbildverwirklichung bewusst ist und diese ernstlich für möglich hält, jedoch darauf vertraut, dass das Ereignis nicht eintreten wird, findet er sich eben nicht damit ab und handelt nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig.

Eventualvorsatz reicht in der Regel für eine Strafbarkeit aus, es sei denn, das Gesetz sieht eine verstärkte Form des Vorsatzes iSd Wissentlichkeit oder Absichtlichkeit vor (zB Mord).
In der Praxis kommt es häufig vor, dass das Gericht den Vorsatz des Täters oft schon aus den äußeren Umständen schließt. Professionelles Vorgehen des Täters bei der Tat und seine Vorbereitungsmaßnahmen können dabei eine Rolle spielen. In vielen Fällen „manifestiert“ sich der Vorsatz einer Person bereits mit einer nachteiligen Aussage vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Für eine erfolgreiche Verteidigung ist daher die rechtzeitige Beratung mit einem Strafverteidiger wesentlich.

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