PAULITSCH LAW NEWSHasspostings und Beleidungen im Netz – Schutz der Persönlichkeitsrechte vs Meinungsfreiheit

2019-10-08

Medien sind aus unserem Alltag nicht wegzudenken. Wir hören Radio, schreiben E-Mails, sehen fern, benutzen Smartphones auf denen Facebook, Instagram und/oder YouTube installiert sind. Viele Personen lassen die Öffentlichkeit freiwillig an ihrem Privatleben teilhaben. Die unautorisierte Erörterung oder Darstellung eines Menschen in einem Medium, ist jedoch – zumindest wenn diese geeignet ist, die Person bloßzustellen – rechtswidrig. Der Betroffene hat aufgrund der erlittenen Kränkung einen Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber. Welche Informationen kann ich gefahrlos auf meiner Facebookseite teilen und was kann ich tun, wenn ich ungewollt und diffamierend zur Schau gestellt oder öffentlich beleidigt werde?

Vorweg ist zu sagen, dass das österreichische Medienrecht überaus vielschichtig ist und neben strafrechtlichen beispielsweise auch zahlreiche zivilrechtliche und urheberrechtliche Anspruchsgrundlagen kennt. Der folgende Beitrag beschränkt sich auf einen Einblick in die wesentlichen strafrechtlichen Aspekte. Die im Wesentlichen relevanten strafrechtlichen Bestimmungen sind die üble Nachrede (§ 111 StGB), der Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), die Beleidigung (§ 115 StGB) und die Verleumdung (§ 297 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist insbesondere die Ehre als wesentliches Persönlichkeitsrecht. Verfolgtes Ziel kann die Löschung oder Einziehung, die Veröffentlichung einer Gegendarstellung und/oder eine finanzielle Entschädigung und die damit einhergehende Genugtuung sein.

Der Persönlichkeitsschutz im Mediengesetz (§§ 6 bis 23 MedienG) umfasst neben den klassischen Straftatbeständen der üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung auch die (bloßstellende) Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, die Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen, die Unschuldsvermutung sowie die verbotene Veröffentlichung. Bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte hat der Betroffene einen gegen den Medieninhaber durchsetzbaren Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs erfolgt im Strafverfahren gegen den Medieninhaber oder (falls es ein solches nicht gibt) in einem selbständigen Verfahren vor den Strafgerichten.

Wie wehrt man sich gegen Hasspostings, Beleidigungen und Beschimpfungen im Netz? Da jeder Medieninhaber seiner eigenen Facebookseite ist, steht das Recht der freien Meinungsäußerung und der Persönlichkeitsschutz in einem Spannungsverhältnis. Der Europäische Gerichtshof hat im Vorabentscheidungsverfahren „Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook Ireland Limited“ am 3. Oktober 2019 (C-18/18, Link) iZm der Auslegung der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, ABl. 2000, L 178, S. 1) zugunsten der ehemaligen Grünen-Vorsitzenden Dr. Eva Glawischnig-Piesczek entschieden, dass Facebook dazu verpflichtet werden kann, beleidigende Postings zu suchen und zu löschen – und zwar weltweit und nicht nur vom ursprünglichen Verfasser.

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