PAULITSCH LAW NEWSDie Kronzeugenregelung

2021-11-18

Im Hinblick auf die Geschehnisse rund um die sog. „Inseratenaffäre“ lohnt sich ein Blick auf die Kronzeugenregelung in der Strafprozessordnung. Dieser Beitrag erläutert vereinfacht die Bedingungen für die Strafbefreiung. Im November 2021 wurde bekannt, dass einer österreichischen Meinungsforscherin in der Inseratenaffäre von der Staatsanwaltschaft (WKStA) vorgeworfen wird, manipulierte Umfragen erstellt und diese im Wege von Scheinrechnungen mit dem Finanzministerium (BMF) abgerechnet zu haben. Hierauf wurde medial darüber spekuliert, dass die Meinungsforscherin (für sie gilt die Unschuldsvermutung) von der sog. Kronzeugenregelung profitieren und sie diese beantragt haben könnte.

Die betreffende Bestimmung ist in der Strafprozessordnung (§ 209a StPO) unter dem Titel „Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft“ geregelt. Sie trat 2011 erstmals in Kraft, wurde 2016 novelliert und soll mit 1.1.2022 in einer Neufassung (erneut befristet) in Kraft treten.

Vereinfacht ausgedrückt, stellt ein Kronzeuge den Strafverfolgungsbehörden freiwillig sein Wissen über Straftaten, die über seine eigene Straftat hinausgehen, zur Verfügung. Im Gegenzug wird das gegen ihn geführte Strafverfahren ohne Schuldspruch beendet. Anders als beim typischen „Whistleblower“ ist der Kronzeuge selbst Täter einer Straftat. Bei der Kronzeugenregelung handelt es sich zudem um keinen „Deal“ zwischen dem Kronzeugen und den Strafverfolgungsbehörden. Vielmehr tritt der Kronzeuge aktiv und freiwillig an die Staatsanwaltschaft heran.

 

Um in den Genuss der Kronzeugenregelung zu kommen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, die hier vereinfacht zusammengefasst werden:

Wer kommt in den Genuss der Kronzeugenregelung?

Zunächst muss eine sog. „Kronzeugentat“ vorliegen. Der potentielle Kronzeuge steht in Verdacht Täter einer Straftat mit gewisser Schwere zu sein, die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht oder der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft unterliegt. Beispielsweise Untreue oder Betrug ab einer Schadenshöhe von EUR 300.000,00 oder ein Korruptionsdelikt, wenn der Wert des Vorteils einen Betrag von EUR 3.000,00 übersteigt. Der Kronzeuge muss einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag an der sog. Aufklärungstat leisten, wobei er an dieser auch beteiligt gewesen sein kann. Dies wird häufig der Fall sein, weil der Kronzeuge andernfalls wohl nicht über jene entscheidenden Informationen verfügte, die die Aufklärung maßgeblich fördern.

Darüberhinaus muss der Kronzeuge ein reumütiges Geständnis ablegen sowie neue Tatsachen und Beweise nennen und Informationen preisgeben, die über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehen, dh er muss zur Aufklärung von „etwas Anderem oder Größerem“ beitragen – sein Beitrag zur Aufklärung muss daher gewichtiger sein als seine Straftat.

Freiwillige Meldung

Außerdem ist es erforderlich, dass sich der potentielle Kronzeuge freiwillig meldet und die Initiative von ihm ausgeht. Wer bereits als Beschuldigter im Zusammenhang mit der „Aufklärungstat“ vernommen wurde, kann laut Gesetz nicht Kronzeuge werden. Auch, wenn gegen die Person wegen dieser Tat bereits eine Zwangsmaßnahme vollzogen wurde („Zwang“ wird z.B. mit Untersuchungshaft oder Hausdurchsuchung ausgeübt), kann die Kronzeugenregelung für diese Person nicht mehr zur Anwendung gelangen.

Mit Blick auf den Anlassfall erscheint es fraglich, ob die Meinungsforscherin in den Genuss der Regelung kommen kann. Soweit aus Medienberichten bekannt ist, wurde sie auch als Beschuldigte einvernommen. Die medial veröffentlichte Durchsuchungsanordnung in der Inseratenaffäre lässt darauf schließen, dass auch bei der Meinungsforscherin, die als Beschuldigte geführt wird, Zwang ausgeübt wurde. Die WKStA ordnete die Sicherstellung der Scheinrechnungen an das BMF und die Fellner-Gruppe an. Es stellt sich daher die Frage, ob sie die Kronzeugenregelung in Anspruch nehmen kann, obwohl allenfalls gegen sie eine Hausdurchsuchung vollzogen oder eine Haft verhängt worden sein könnte.

Zielsetzung

Erfüllt der Kronzeuge alle oben genannten Voraussetzungen und ist seine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten, hat die Staatsanwaltschaft vorläufig von der strafrechtlichen Verfolgung zurückzutreten und dem Kronzeugen die Erfüllung bestimmter Leistungen aufzutragen (Geldbetrag, gemeinnützige Leistungen, Auferlegung einer Probezeit). Nach Erbringung dieser Leistungen hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen den Kronzeugen einzustellen. Eine spätere Verfolgung ist theoretisch möglich, allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen.

Fazit

Die strengen Voraussetzungen für den Kronzeugenstatus sind in der praktischen Anwendung eine enorme Hürde. Tatsächlich gab es seit 2011 nur wenige Anlassfälle. Der Gesetzgeber hält allerdings aufgrund europarechtlicher bzw. internationaler Vorgaben am Weiterbestand der Regelung fest.

Die neue Kronzeugenregelung ab 1.1.2022 soll bis 31.12.2028 befristet gelten und in dieser Zeit weiter evaluiert werden. Auch das Herantreten des Kronzeugen an die Kriminalpolizei anstatt nur die Staatsanwaltschaft soll ab 2022 möglich sein.

Foto: Walter J. Sieberer

 

 

 

 

https://www.paulitsch.law/wp-content/uploads/Paulitsch-Law_white_150dpi-2.png
Hoher Markt 8-9, Stiege 2, 2. Stock, Top 10, 1010 Wien, Büroeingang: Judengasse 1
+43 1 361 4007

Follow us:

TERMINE / ANREISE

Öffentlich:
U1/U3 – „Stephansplatz“
U1/U4 – „Schwedenplatz
Buslinien 1A und 3A „Hoher Markt“

Parkgaragen:
Parkgarage Hoher Markt, Sterngasse 5-7
Parkhaus Franz Josefs Kai