PAULITSCH LAW NEWSDiversion – eine alternative Beendigung des Strafverfahrens

2019-10-08

Wir haben folgende Situation: Gegen einen Beschuldigten läuft ein Strafverfahren. Ein Freispruch durch das Gericht erscheint aufgrund der Beweislage aussichtslos. Gibt es eine Möglichkeit eine Verurteilung zu vermeiden?

Eine alternative Beendigungsmöglichkeit eines Strafverfahrens ist die sogenannte Diversion (§§ 198 ff StPO). Diese ermöglicht es der Staatsanwaltschaft bzw dem Gericht vom Verfahren („weitere Verfolgung einer Straftat“) ohne Urteil zurückzutreten. Die Diversion unterliegt bestimmten Voraussetzungen: Der Sachverhalt muss hinreichend geklärt sein, eine Einstellung des Verfahrens darf nicht in Betracht kommen (§§ 190 bis 192 StPO), aber eine Bestrafung dennoch nicht geboten erscheinen, um den Beschuldigten von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten.

Die Diversion kommt ausschließlich bei leichten bis mittelschweren Straftaten in Betracht. Die „Schuld“ des Beschuldigten an der Tat darf nicht schwer sein und der Beschuldigte soll Verantwortung zeigen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Beschuldigten mit einer Diversion möglich.

Technisch ist die Diversion ein Angebot an den Beschuldigten, das er annehmen kann oder nicht. Das Verfahren wird eingestellt, wenn er einen Geldbetrag zahlt oder gemeinnützige Leistungen, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe oder der Erfüllung von Pflichten oder einem Tatausgleich, sehr oft auch unter Bestimmung einer Probezeit, erbringt. Der wesentlichste Vorteil  besteht darin, dass es zu keiner Verurteilung und zu keiner Vorstrafe des Beschuldigten kommt. Eine Diversion wird nicht in das Strafregister eingetragen. Diese wird lediglich justizintern für 10 Jahre gespeichert. Auch auf die Verteidigungskosten hat dies positive Auswirkungen, denn in der Regel wird das Verfahren abgekürzt. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung gerne beratend zur Seite.

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