PAULITSCH LAW NEWSBetrug mit FFP2 Masken „Made in Austria“? – Anlassfall Hygiene Austria

2021-03-04

Laut Medienberichten haben kürzlich Hausdurchsuchungen bei Hygiene Austria, dem Hersteller für FFP2-Masken, stattgefunden. Vorgeworfen wird schwerer gewerbsmäßiger Betrug. Hygiene Austria soll Masken kostengünstig aus China importiert, umetikettiert und anschließend als österreichische Produkte zum höheren Preis weiterverkauft haben. Für das Unternehmen und involvierte Personen gilt die Unschuldsvermutung.

Die Schutzmasken scheinen den geforderten FFP2-Qualitätsstandards zu entsprechen. Sollte sich der Verdacht erhärten, könnte dennoch die bewusst falsche Vorspiegelung der Produktion in Österreich („Made in Austria“) eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung sein. Sofern die Herkunft ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung der Kunden war und diese bereit waren, für in Österreich produzierte Masken mehr zu bezahlen, ist eine Verantwortlichkeit wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs möglich.

Schwerer Betrug liegt ua vor, wenn der verursachte Schaden die Wertgrenzen von EUR 5.000 bzw EUR 300.000 übersteigt. Da berichtet wird, dass 20 Millionen chinesische Masken an Hygiene Austria geliefert worden seien, ist ein Schaden von mehr als EUR 300.000 denkbar. Die Höchststrafe liegt diesfalls bei einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßiger Betrug würde im Anlassfall vorliegen, wenn die Umetikettierung in der Absicht erfolgte, sich über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und besondere Mittel eingesetzt wurden, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen. Näheren Aufschluss wird das das Ergebnis der Hausdurchsuchung bringen.

Strafrechtliche Konsequenzen hätte der im Raum stehende Vorwurf im Übrigen nicht nur für die verantwortlichen Personen, sondern uU auch für das Unternehmen selbst. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz bestimmt, dass strafbare Handlungen von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen dem Verband zurechenbar sind, wenn die Tat zugunsten des Verbandes begangen wurde oder dadurch Pflichten verletzt werden, die den Verband treffen. In einem solchen Fall wäre neben der Bestrafung der handelnden Personen auch eine Geldbuße über das Unternehmen zu verhängen.

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